(1) Das Dienstverhältnis tritt zum _____________ in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Alternativ
Das Dienstverhältnis tritt zum _____________ in Kraft und ist gültig bis ________________.
(2) Dieser Dienstvertrag kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von ____ Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, den Geschäftsführer jederzeit von seinem Amte als Geschäftsführer abzuberufen. Eine Abberufung durch die Gesellschaft stellt gleichzeitig eine ordentliche Kündigung dieses Dienstvertrages dar.
(4) Endet das Amt des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft ohne gleichzeitigesm Ende des Dienstverhältnisses, so kann die Gesellschaft den Geschäftsführer für die verbleibende Vertragsdauer von der Erbringung der weiteren Dienstverpflichtung unter Fortzahlung des Festgehalts unwiderruflich freistellen.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt.
(6) Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn der Geschäftsführer:
seine Pflichten nach diesem Dienstvertrag in erheblicher Weise verletzt;
sich einer rechtmäßigen Weisung der Gesellschafterversammlung widersetzt;
bei der Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Dienstvertrag (einschließlich der Erfüllung von Aufgaben bei verbundenen Unternehmen) vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Handlung oder Unterlassung verwirklicht, die zu einer erheblichen wirtschaftlichen Schädigung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens einschließlich derihrer geschäftlichen Reputation führt oder eine solche Schädigung nach vernünftiger Einschätzung der Gesellschafterversammlung erwarten lässt;
sich in einer für das Geschäft der Gesellschaft erheblich nachteiligen Weise unangemessen verhält;
vorbehaltlich einer Erlaubnis in diesem Dienstvertrag oder einer zum Zeitpunkt der Preisgabe bestehenden anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien oder Richtlinie der Gesellschaft unerlaubt vertrauliche Informationen preisgegeben hat..
(7) Der Dienstvertrag endet, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf, mit der Ablauf des Kalendermonats, in dem der Geschäftsführer Anspruch auf die regelmäßig ungekürzte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk hat.
(8) Wird dem Geschäftsführer ärztlich bescheinigt, dass er dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten aus diesem Anstellungsvertrag zu erfüllen, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats der ärztlichen Feststellung der Dienstunfähigkeit.
(9) Jede Kündigung des Dienstvertrages bedarf der Schriftform.